§ 42 · Finanzgerichtsordnung (FGO)
Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.
Zweiter Teil Verfahren › Abschnitt I Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht