Zweiter Teil Verfahren › Abschnitt III Verfahren im ersten Rechtszug

§ 64 · Finanzgerichtsordnung (FGO)

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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