§ 89 · Finanzgerichtsordnung (FGO)
Für die Erzwingung einer gesetzlich vorgeschriebenen Vorlage von Urkunden und elektronischen Dokumenten gelten § 380 der Zivilprozessordnung und § 255 der Abgabenordnung sinngemäß.
Zweiter Teil Verfahren › Abschnitt III Verfahren im ersten Rechtszug