Fünfter Abschnitt Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen › III. Klarstellung der Rangverhältnisse

§ 107 · Grundbuchordnung (GBO)

Ist der Rechtsstreit erledigt, so setzt das Grundbuchamt das Verfahren insoweit fort, als es noch erforderlich ist, um eine klare Rangordnung herbeizuführen.

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