Fünfter Abschnitt Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen › III. Klarstellung der Rangverhältnisse

§ 111 · Grundbuchordnung (GBO)

Ist die neue Rangordnung rechtskräftig festgestellt, so hat das Grundbuchamt das Grundbuch nach Maßgabe dieser Rangordnung umzuschreiben.

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