§ 111 · Grundbuchordnung (GBO)
Ist die neue Rangordnung rechtskräftig festgestellt, so hat das Grundbuchamt das Grundbuch nach Maßgabe dieser Rangordnung umzuschreiben.
Fünfter Abschnitt Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen › III. Klarstellung der Rangverhältnisse