Sechster Abschnitt Anlegung von Grundbuchblättern

§ 123 · Grundbuchordnung (GBO)

Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:
  1. 1. der ermittelte Eigentümer;
  2. 2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
  3. 3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.

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