Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 145 · Grundbuchordnung (GBO)

Die Bücher, die nach den bisherigen Bestimmungen als Grundbücher geführt wurden, gelten als Grundbücher im Sinne dieses Gesetzes.

Alle Vorschriften: GBO — Inhaltsübersicht