Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 147 · Grundbuchordnung (GBO)

Sind in einem Buch, das nach § 145 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.

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