Zweiter Abschnitt Eintragungen in das Grundbuch

§ 17 · Grundbuchordnung (GBO)

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

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