Zweiter Abschnitt Eintragungen in das Grundbuch

§ 24 · Grundbuchordnung (GBO)

Die Vorschriften des § 23 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Recht mit der Erreichung eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten oder mit dem Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt.

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