§ 30 · Grundbuchordnung (GBO)
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
Zweiter Abschnitt Eintragungen in das Grundbuch