Fünfter Abschnitt Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen › II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen

§ 87 · Grundbuchordnung (GBO)

Die Eintragung ist zu löschen:
  1. a. wenn sich aus Tatsachen oder Rechtsverhältnissen, die in einer den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise festgestellt sind, ergibt, daß die Eintragung gegenstandslos ist;
  2. b. wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung zugestellt ist und er nicht binnen einer vom Grundbuchamt zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat;
  3. c. wenn durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluß rechtskräftig festgestellt ist, daß die Eintragung gegenstandslos ist.

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