Abschnitt XV Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte

§ 100 Wiederherstellung des Grundakteninhalts · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBVfg)

Kann der Inhalt der elektronischen Grundakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung gilt § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

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