Abschnitt XV Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte

§ 101 Ausführungsvorschriften · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBVfg)

Die Landesregierungen werden ermächtigt, in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Alle Vorschriften: GBVfg — Inhaltsübersicht