§ 110 · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBVfg)
In den Fällen des § 143 der Grundbuchordnung behält es bei den landesrechtlichen Vorschriften über Einrichtung und Führung von Grundbüchern sein Bewenden.
Abschnitt XVI Übergangs- und Schlußvorschriften