Abschnitt XVI Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 110 · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBVfg)

In den Fällen des § 143 der Grundbuchordnung behält es bei den landesrechtlichen Vorschriften über Einrichtung und Führung von Grundbüchern sein Bewenden.

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