Abschnitt III Die Eintragungen

§ 16 · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBVfg)

Bei der Eintragung eines neuen Eigentümers sind die Vermerke in den Spalten 1 bis 4 der ersten Abteilung, die sich auf den bisher eingetragenen Eigentümer beziehen, rot zu unterstreichen.

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