§ 28 · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBVfg)
Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist. Es kann umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird.
Abschnitt VI. Die Umschreibung von Grundbüchern