Abschnitt VI. Die Umschreibung von Grundbüchern

§ 28 · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBVfg)

Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist. Es kann umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird.

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