Abschnitt VI. Die Umschreibung von Grundbüchern

§ 31 · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBVfg)

Die Durchführung der Umschreibung im einzelnen ergibt sich aus den in den Anlagen 2a und 2b beigefügten Mustern. § 22 Satz 2 gilt entsprechend.

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