Abschnitt VII Die Schließung des Grundbuchblatts

§ 36 · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBVfg)

Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem
  1. a. sämtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintragungen enthalten, rot durchkreuzt werden;
  2. b. ein Schließungsvermerk, in dem der Grund der Schließung anzugeben ist, in der Aufschrift eingetragen wird.

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