Abschnitt XII Das Erbbaugrundbuch

§ 54 · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBVfg)

Auf das für ein Erbbaurecht anzulegende besondere Grundbuchblatt (§ 14 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 55 bis 59 Abweichendes ergibt.

Alle Vorschriften: GBVfg — Inhaltsübersicht