Abschnitt XII Das Erbbaugrundbuch

§ 58 · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBVfg)

Die nähere Einrichtung und die Ausfüllung des für ein Erbbaurecht anzulegenden besonderen Grundbuchblatts ergibt sich aus dem in der Anlage 9 beigefügten Muster. § 22 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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