Abschnitt XIII Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch › Unterabschnitt 1 Das maschinell geführte Grundbuch

§ 61 Grundsatz · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBVfg)

Für das maschinell geführte Grundbuch und das maschinell geführte Erbbaugrundbuch gelten die Bestimmungen dieser Verordnung und, wenn es sich um Wohnungsgrundbuchblätter handelt, auch die Wohnungsgrundbuchverfügung und die sonstigen allgemeinen Ausführungsvorschriften, soweit im folgenden nichts abweichendes bestimmt wird.

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