Abschnitt XIII Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch › Unterabschnitt 2 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

§ 73 Grundakten · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBVfg)

Auch nach Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs sind die Grundakten gemäß § 24 Abs. 1 bis 3 zu führen. Das bisher geführte Handblatt kann ausgesondert und auch vernichtet werden; dies ist in den Grundakten zu vermerken. Wird das bisher geführte Handblatt bei den Grundakten verwahrt, gilt § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend.

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