Abschnitt XIII Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch › Unterabschnitt 4 Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und Abschriften hieraus
§ 77
Grundsatz · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBVfg)
Für die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten die Vorschriften des Abschnitts X entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.