§ 94 Grundsatz · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBVfg)
Die Vorschriften dieser Verordnung über die Grundakten gelten auch für die elektronischen Grundakten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Abschnitt XV Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte