§ 101 Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.
Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder