Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder

§ 101 Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.

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