§ 110 Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.
Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder