Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder

§ 110 Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.

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