§ 115e Eigenverwaltung · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
Ist gemäß § 270 oder § 271 der Insolvenzordnung die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet, so gelten die §§ 105 bis 115d mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Sachwalter tritt.