§ 13 Rechtszustand vor der Eintragung · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.
Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft