Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft

§ 13 Rechtszustand vor der Eintragung · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.

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