Abschnitt 10 Schlussvorschriften

§ 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

Alle Vorschriften: GenG — Inhaltsübersicht