Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft

§ 2 Haftung für Verbindlichkeiten · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.

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