§ 2 Haftung für Verbindlichkeiten · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.
Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft