Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder

§ 22a Nachschusspflicht · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

(1) Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber Mitgliedern, die bei Wirksamwerden der Änderung der Satzung bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden waren.

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