§ 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.
Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft