Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft

§ 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.

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