Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft

§ 35 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

Die für Mitglieder des Vorstands gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern.

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