§ 35 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
Die für Mitglieder des Vorstands gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern.
Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft