§ 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.