Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft

§ 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.

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