§ 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist . Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.