Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände

§ 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist . Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.

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