Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände

§ 61 Vergütung des Prüfungsverbandes · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

Der Verband hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung.

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