§ 61 Vergütung des Prüfungsverbandes · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
Der Verband hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung.
Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände