Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände

§ 63 Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zuständige oberste Landesbehörde verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Satz 1 und § 64 Abs. 1 durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde zu übertragen. Mehrere Länder können die Errichtung einer gemeinsamen Behörde oder die Ausdehnung der Zuständigkeit einer Behörde über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

Alle Vorschriften: GenG — Inhaltsübersicht