§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.