Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft

§ 79 Auflösung durch Zeitablauf · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.
(2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.

Alle Vorschriften: GenG — Inhaltsübersicht