Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft

§ 81a Auflösung bei Insolvenz · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

Die Genossenschaft wird aufgelöst
  1. 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
  2. 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

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