§ 81a Auflösung bei Insolvenz · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
Die Genossenschaft wird aufgelöst
- 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
- 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.