Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft

§ 86 Publizität des Genossenschaftsregisters · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

Die Vorschriften in § 29 über das Verhältnis zu dritten Personen finden bezüglich der Liquidatoren Anwendung.

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