§ 86 Publizität des Genossenschaftsregisters · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
Die Vorschriften in § 29 über das Verhältnis zu dritten Personen finden bezüglich der Liquidatoren Anwendung.
Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft