Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft

§ 87b Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.

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