§ 87b Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.
Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft