§ 96 Verfahren bei Nichtigkeitsklage · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklärung und die Wirkungen des Urteils bestimmen sich nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 bis 5.