Artikel 2 Begriffsbestimmungen · Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Geoblocking-VO)
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- 1. elektronisch erbrachte Dienstleistungen Dienstleistungen, die über das Internet oder ein elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihres Charakters im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und die ohne Informationstechnologie nicht erbracht werden können;
- 2. Interbankenentgelt ein Interbankenentgelt im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751;
- 3. kartengebundenes Zahlungsinstrument ein kartengebundenes Zahlungsinstrument im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751;
- 4. Zahlungsmarke eine Zahlungsmarke im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751;
- 5. Zahlungsvorgang einen Zahlungsvorgang im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- 6. Zahlungsdienst einen Zahlungsdienst im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- 7. Zahlungsdienstleister einen Zahlungsdienstleiter im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- 8. Zahlungskonto ein Zahlungskonto im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- 9. Zahlungsinstrument ein Zahlungsinstrument im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- 10. Lastschrift eine Lastschrift im Sinne von Artikel 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- 11. Überweisung eine Überweisung im Sinne von Artikel 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- 12. Verbraucher jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;
- 13. Kunde einen Verbraucher, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, oder ein Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, und der bzw. das innerhalb der Union und ausschließlich zur Endnutzung Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder Waren erwirbt oder dies anstrebt;
- 14. allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang alle Vertragsbedingungen und sonstigen Informationen, einschließlich der Nettoverkaufspreise, die für den Zugang von Kunden zu Waren oder Dienstleistungen gelten, die von einem Anbieter zum Kauf angeboten werden, die von oder im Namen des Anbieters für die breite Öffentlichkeit festgelegt, angewendet und zugänglich gemacht werden und die Anwendung finden, sofern im Einzelnen keine Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Kunden ausgehandelt wurde;
- 15. Waren bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden;
- 16. Online-Benutzeroberfläche eine Software, einschließlich Internetseiten oder Teile davon und Anwendungen, einschließlich mobiler Anwendungen, die von einem Anbieter oder in dessen Namen betrieben werden und dazu dienen, den Kunden Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen des Anbieters zu gewähren mit dem Ziel, ein Geschäft über diese Waren oder Dienstleistungen zu tätigen;
- 17. Dienstleistung jede von Artikel 57 AEUV erfasste selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;
- 18. Anbieter jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob die Letztgenannte öffentlicher oder privater Natur ist, die für die Zwecke der gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit des Anbieters selbst oder durch eine andere im Namen oder im Auftrag des Anbieters handelnde Person tätig wird.