§ 110 Wettbewerbsverbot · Gewerbeordnung (GewO)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken . Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.