Titel VII Arbeitnehmer › I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze

§ 110 Wettbewerbsverbot · Gewerbeordnung (GewO)

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken . Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

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