Titel I Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Betrieb verschiedener Gewerbe · Gewerbeordnung (GewO)

Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.

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