§ 45 Stellvertreter · Gewerbeordnung (GewO)
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
Titel II Stehendes Gewerbe › III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse