Titel II Stehendes Gewerbe › III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse

§ 45 Stellvertreter · Gewerbeordnung (GewO)

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

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