§ 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung · Gewerbeordnung (GewO)
Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.
Titel IV Messen, Ausstellungen, Märkte