Titel IV Messen, Ausstellungen, Märkte

§ 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung · Gewerbeordnung (GewO)

Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.

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