§ 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie · Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.
- Zu § 3 des Gesetzes